Abtretung

Vereinbarung, mit der eine Forderung vom bisherigen Inhaber auf einen anderen übergeht. In unserem Zusammenhang ist das regelmäßig die Forderung des Kunden in seiner Rolle als Geschädigter (Haftpflicht) oder Versicherungsnehmer (Kasko) gegen den Versicherer. Reibungspunkte: Rechtsdienstleistungsgesetz (meist unproblematisch) und korrekte Formulierung („… Anspruch auf Erstattung der …kosten“, nicht „… den gesamten Schadenersatzanspruch, der Höhe nach begrenzt auf die …kosten“.)

 

Aktivlegitimation

Die sich aus der Forderungsinhaberschaft ergebende Möglichkeit, eine Forderung – notfalls vor Gericht – durchzusetzen

 

Bagatellgrenze

Die Schadenhöhe, ab der in der Regel das Recht des Geschädigten auf ein Schadengutachten, dessen Kosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten sind, besteht. In einem Fall mit einer Schadenhöhe in der Größenordnung von 750 Euro brutto hat der BGH die Bagatellgrenze als überschritten ansieht.

 

Betriebsgefahr

Ein Kraftfahrzeug ist ein komplexer technischer Gegenstand. Deshalb ist es per se nicht ungefährlich, wenn es in Betrieb ist. Aus diesem Grund setzt die Haftung für Schäden, die durch ein Kraftfahrzeug entstehen, nicht ausschließlich beim Verhalten des Fahrers an („Der hat einen Fehler gemacht …). Stattdessen haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs auch dann, wenn ein Schaden entsteht, ohne dass man dem Fahrer einen Verschuldensvorwurf machen kann. Zum Beispiel: Ein Reifen platzt, dadurch kommt das Auto aus der Spur.

 

Betriebsschaden

Der Betriebsschadenbegriff grenzt Fahrzeugschäden zum Unfallbegriff ab. Ein Unfall ist ein mit plötzlicher mechanischer Gewalt unfreiwillig von außen einwirkendes Ereignis. Also muss irgendetwas „von außen“ auf das Fahrzeug einwirken. Der Betriebsschaden ist der Schaden, der quasi „von innen“ entsteht. Schlägt zum Beispiel die nicht ordnungsgemäß verschlossene Motorhaube auf und stößt gegen die Dachkante, hat ein Stück des versicherten Fahrzeugs gegen ein anderes Stück des versicherten Fahrzeugs, also sozusagen das Fahrzeug gegen sich selbst gestoßen. Auch Schäden durch verrutschende Ladung sind Betriebsschäden. Aus dem Betriebsschaden kann sich aber ein Unfallschaden entwickeln: Fährt der Fahrer nach dem Aufschlagen der Motorhaube vor Schreck gegen einen Baum, ist das ein Unfall, weil der Baum von außen auf das Fahrzeug einwirkt. Allerdings muss der Schaden, der schon durch den Betriebsschaden entstanden ist, herausgerechnet werden. Denn der Betriebsschaden ist nicht von der Vollkaskoversicherung umfasst.

 

Brand

Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden.

 

Deckung

Deckung betrifft die Frage, ob ein Schadenereignis im Umfang der Versicherung enthalten ist. Beispiel: Der Hagelschaden ist in der Teil- und in der Vollkaskoversicherung gedeckt. Der Unfallschaden ist nur in der Vollkasko-, nicht aber in der Teilkaskoversicherung gedeckt.

 

Durchgriffshaftung

Siehe Passivlegitimation

 

Fachanwalt

Ein auf einen bestimmten Themenbereich spezialisierter Rechtsanwalt, der seine Spezialisierung durch Prüfungen nach umfangreichen Lehrgängen nachgewiesen hat und durch mindestens zehn Stunden nachzuweisender Fortbildung pro Jahr aufrechterhält.

 

Fahrlässigkeit

Bezieht sich auf die Schadenentstehung und meint „aus Versehen“, also ohne Absicht. Kritisch wird es aber, wenn dem Verursacher des Schadens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dann ist der Schaden zwar noch immer ohne Absicht entstanden. Jedoch ist das Fehlverhalten objektiv gefährlich und subjektiv unentschuldbar im Sinne von „So etwas darf nicht passieren“. Einfache Fahrlässigkeit kann hingegen mit der Faustformel „Das kann doch jedem mal passieren“ umschrieben werden. Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, darf der Kaskoversicherer die Leistung je nach Umständen kürzen, in Extremfällen bis auf Null.

 

Fahrzeugteilversicherung

Offizieller Name für das, was umgangssprachlich „Teilkaskoversicherung“ genannt wird.

 

Fahrzeugvollversicherung

Offizieller Name für das, was umgangssprachlich „Vollkaskoversicherung“ genannt wird.

 

Halter

Weit verbreitet, aber falsch ist die Ansicht, der Halter eines Kraftfahrzeugs sei derjenige, der in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist. Vielmehr definiert der BGH: „Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll.“ (BGH, Urteil vom 10.7.2007, Az. VI ZR 199/06; Abruf-Nr. 072887)

 

Integritätsinteresse

Das Interesse des Geschädigten, sein gewohntes Fahrzeug behalten zu wollen. Das erlaubt ihm, vom Schädiger für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur bis zum 1,3-fachen des Wiederbeschaffungswerts zu fordern, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht ist und er das Fahrzeug ab dem Unfalldatum in der Regel sechs Monate weiternutzt.

 

Integritätsspitze

Der Teil des Schadenersatzbetrags, der die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert bis zur 130-Prozent-Grenze übersteigt.

 

Passivlegitimation

Die Eigenschaft, der richtige Anspruchsgegner zu sein. Reibungspunkte: Im Rahmen einer Pflichtversicherung, so auch bei der Kraftfahrzeugversicherung, kann der Versicherer direkt verklagt werden, sogenannte Durchgriffshaftung. Wenn der Schädiger aber mit einem Stapler oder einer Baumaschine, mit dem Fahrrad oder gar zu Fuß unterwegs ist, geht es oft um eine Betriebshaftpflichtversicherung oder um die Privathaftpflichtversicherung. Die kann der Geschädigte nicht direkt verklagen. Dann muss er den Schädiger in Person verklagen.

 

Restwert

Der Wert des verunfallten Fahrzeugs. Umgangssprachlich wird das Wort auch für das verunfallte Fahrzeug selbst benutzt. Beim Leasing wird der Begriff ebenfalls verwendet und meint den Wert des Fahrzeugs nach Ende des Leasingvertrags.

 

Sachverständigenverfahren

Das Sachverständigenverfahren ähnelt einem Schiedsverfahren, bei dem also nicht ein Gericht, sondern ein anderes Gremium entscheidet. Und das ist in allen uns bekannten Kaskobedingungen vereinbart. Streitet man um technisch-kalkulatorische Details der Schadenhöhe, so zum Beispiel um den Wiederbeschaffungswert, den Reparaturweg, die Anzahl der Arbeitswerte oder der Erforderlichkeit der zweiten Tube Scheibenkleber, ist der Weg zum Gericht nicht eröffnet. Stattdessen wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, der die Sache regelt. Das ist schwerfällig und vor allem teuer und von den meisten Rechtsschutzversicherungen nicht abgedeckt.

 

Stapelvollmacht

Ironisch gemeintes Wort für Anwaltsvollmachtsformulare, die „gestapelt“ außerhalb der Kanzlei, zum Beispiel in der Werkstatt, vorgehalten werden, damit der Betroffene sie unterschreiben kann, ohne sich selbst in die Anwaltskanzlei zu begeben. Vor noch nicht allzu langer Zeit betrachteten die Anwaltskammern das als anwaltliche Todsünde, derart vermittelte Mandate galten als unseriös. Inzwischen gilt das aber als erlaubt, nicht zuletzt weil es keinen nennenswerten Unterschied zu auf der Anwaltshomepage zum Download angebotenen Vollmachtsformularen gibt.

 

Sturm

Eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Das ist in der Teilkaskoversicherung von Bedeutung. Wetterdaten können ortsgenau beim Deutschen Wetterdienst abgefragt werden, wenn es darauf ankommt.

 

Totalschaden

In der Kaskoversicherung liegt ein Totalschaden vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Bei Haftpflichtschäden liegt ein Totalschaden erst dann vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur das 1,3-fache des Wiederbeschaffungswerts übersteigen. Oft wird fehlerhaft der Begriff des Totalschadens bereits verwendet, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen. Das mag man als „wirtschaftlichen Totalschaden“ bezeichnen. Eine rechtliche Bedeutung hat das aber nicht.

 

Überschwemmung

Eine Überschwemmung liegt vor, wenn Wasser sein übliches Bett verlässt und Flächen in Anspruch nimmt, die es üblicherweise nicht in Anspruch nimmt. Faustregel. „Das Wasser muss zum Fahrzeug kommen“. Fährt also das Fahrzeug in das Wasser hinein, ist das kein in der Teilkaskoversicherung gedeckter Überschwemmungsschaden.

 

Vorsatz

Bezieht sich auf die Schadenentstehung und meint „mit Absicht“. Bei einer solchen Schadenentstehung muss weder der Kasko- noch der Haftpflichtversicherer leisten.

 

Waffengleichheit

Der Zustand, den das deutsche Recht bei Haftpflichtschäden anstrebt, indem es das Recht auf einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt für den Geschädigten auf Kosten des Schädigers gegen alle Widerstände hochhält.

 

Vorteilsausgleich

Vorteilsausgleich ist der Überbegriff für anzurechnende „Neu-für Alt-Vorteile“, für eine eventuelle anzurechnende Wertverbesserung oder für ersparte Eigenkosten. Schadenrechtlich werden aber nur solche Vorteile angerechnet, die nicht nur theoretischer Natur sind, sondern sich spürbar im Portemonnaie des Geschädigten bemerkbar machen. Fährt der Geschädigte zum Beispiel mit dem Mietwagen nur zwei Tage und 60 km, wird sein Fahrzeug zwar theoretisch um diese Strecke entlastet. Diese Entlastung wird sich aber nicht spürbar auswirken. Anders wäre es bei einer Intensivnutzung, die dazu führt, dass man mit dem eigenen Fahrzeug nun um 1.000 km später zur Inspektion muss.

 

Weisungsrecht

In der Kaskoversicherung hat der Versicherer ein begrenztes Weisungsrecht. Kaskorecht ist Vertragsrecht, und die Verträge enthalten eine entsprechende Klausel. Meistens lautet sie: „Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.“

 

Wiederbeschaffungsaufwand

Die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert.

 

Wiederbeschaffungswert

Der Betrag, der für ein dem beschädigten Fahrzeug entsprechendes Fahrzeug am Tag der Schadenentstehung aufgewendet werden muss. Bei Haftpflichtschäden wird dabei ein Kauf bei einem Autohändler vorausgesetzt. Bei älteren Fahrzeugen, die überwiegend auf dem Privatmarkt gehandelt werden, werden aber private Angebote mit in die Ermittlung einbezogen.

 

Wiederherstellungsaufwand

Die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung, gegebenenfalls abzüglich eines Vorteilsausgleichs wie „neu- für-alt“.